




Lt. Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis um 24.00 Uhr auf öffentlichen Tanzveranstaltungen
aufhalten (gem. JuschG §5 Abs. 1). Mit der nachfolgenden Vereinbarung (gem. JuschG §1 Abs. 1 Nr. 4) können die
Erziehungsberechtigten des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen
(erziehungsbeauftragte Person), und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt auf einer öffentlichen
Tanzveranstaltung nach 24.00 Uhr ermöglichen.
Im Klartext heisst das:
Jugendliche im Alter von 16-18 dürfen ohne erziehungsberechtigter Begleitperson maximal bis 24 Uhr im B58 bleiben. Die nachfolgende Vereinbarung gibt dem Jugendlichen die Möglichkeit, sich durch Übertragung der Personenfürsorge durch die Eltern auf eine volljährige Person (Personenfürsorgeberechtigter) länger als 24.00 Uhr im B58 aufzuhalten.
Diese Vereinbarung muss 2-fach ausgefüllt und von den Eltern unterschrieben werden. Ein Exemplar gebt ihr dann an der Kasse im B58 ab. Das andere behaltet ihr bei euch.
Der Vordruck ist ausschließlich für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren
Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben um den Erziehungspflichten nachgehen zu können
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