Bundesverwaltungsgericht: Muslimische Mädchen müssen schwimmen

Muslimische Mädchen dürfen sich nicht aus religiösen Gründen vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen befreien lassen. Das geht aus einem Beschluss das Bundesverfassungsgerichts hervor. (Az. 1 BvR 3237/13)

Eine Schülerin hatte sich erfolglos durch alle Instanzen geklagt und wollte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 kippen. Als Fünftklässlerin hatte sie im Schuljahr 2011/2012 an einem hessischen Gymnasium die Note Sechs kassiert, weil sie sich dem Schwimmunterricht verweigerte.

Durch Anblick leicht bekleideter Mitschüler behelligt

Das Mädchen marokkanischer Abstammung lehnte es auch ab, wie manche ihrer Mitschülerinnen einen Burkini zu tragen – ein solcher Ganzkörper-Badeanzug lasse nass trotzdem die Körperkonturen erkennen. Außerdem fühlte sich die Gymnasiastin durch den Anblick ihrer leicht bekleideten Mitschüler behelligt.

Erziehungsauftrag geht über Glaubensfreiheit

Die Verwaltungsrichter hatten vor drei Jahren den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag über die Glaubensfreiheit gestellt. Dieser beinhalte auch die Befugnis, Fächer gemischtgeschlechtlich zu unterrichten. Der Schülerin sei es zuzumuten, daran teilzunehmen.

Mit diesem Urteil hat sich die Jugendliche in ihrer Verfassungsklage laut Beschluss nicht ausreichend auseinandergesetzt: So lege sie etwa nicht plausibel dar, warum der Burkini zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen solle.

Das Bundesverfassungsgericht nahm daher die Verfassungsbeschwerde der Schülerin wegen inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung an.

Der Burkini als Kompromiss

Ein gemeinsamer Sport- und Schwimmunterricht ist in Deutschland seit Jahrzehnten üblich. Über die Teilnahme streng gläubiger muslimischer Mädchen vor allem am Schwimmunterricht gab es aber immer wieder Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Als Kompromiss gilt seit einigen Jahren der Burkini. Dieser Ganzkörperanzug lässt nur Hände, Füße und Gesicht frei. Damit entspricht er den muslimischen Bekleidungsvorschriften und behindert dennoch das Schwimmen nicht.

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