Jugendarbeitsschutzgesetz im Überblick

Zum Schutze der Jugend hat der deutsche Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, verfasst. Es regelt die Arbeitsbedingungen für Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Hierbei differenziert das Gesetz maßgeblich zwischen Kindern und Jugendlichen. Die Kindheitsphase geht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Jugendphase bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Informieren Sie sich hier über weitere Unterscheidungen und Regelungen zum Thema!

Grundsatz: keine Arbeit unter 15 Jahren

Unter dem Alter von 15 Jahren darf ein Kind nicht beschäftigt werden; dies normiert § 2 Abs. 1 im Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine bedeutsame Ausnahme: Wer zwischen 13 und 15 Jahren alt ist, darf mit der Zustimmung seiner Eltern arbeiten, sofern die Beschäftigung eine leichte ist.

Eine leichte Beschäftigung ist gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz anzunehmen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes, der Schulbesuch und die Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen nicht durch die Arbeit nachteilig beeinflusst werden. Die Arbeit darf zudem zwei Stunden (bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt eine zeitliche Grenze von drei Stunden) nicht überschreiten. Des Weiteren darf laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht nach 18 Uhr und in den Schulferien gearbeitet werden.

Großzügigere Regelungen für Jugendliche

Wer Jugendlicher ist, darf grundsätzlich bis zu acht Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche tätig sein. Dies klingt viel, wird aber durch eine Bestimmung im Jugendarbeitsschutzgesetz eingeschränkt: Als Schulpflichtiger findet der Abschnitt für Kinder entsprechende Anwendung, sodass die maximale Arbeitszeit für Schulpflichtige auf die für Kinder reduziert wird.

Eine Ausnahme gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in den Schulferien: Hier kann die Erwerbstätigkeit erhöht werden. Zudem dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht freitags und samstags arbeiten, es sei denn, es handelt sich um offene Verkaufsstellen wie Bäckereien, um Gaststätten, Sportveranstaltungen oder Reparaturwerkstätten.

Wer unter 16 Jahren alt ist, dem ist erlaubt, zwischen sechs und 20 Uhr arbeiten. Wer über 16 Jahre alt ist, darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

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