Mindestlohn: Alles zu Ausnahmen, Übergangsregelungen und mehr

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde ist unter Dach und Fach. Am Donnerstag segnete der Bundestag die Reform ab. Für das Gesetz votierten in namentlicher Abstimmung 535 von 601 Abgeordneten, dagegen waren fünf, bei 61 Enthaltungen. Ab 1. Januar 2015 werden nach Regierungsangaben rund 3,7 Millionen Menschen von der gesetzlichen Lohn-Untergrenze profitieren, da sie bislang weniger als 8,50 Euro verdienen. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Mindestlöhne von den Zollbehörden. Nachfolgend die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn.

Ausnahmen

Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben auch Lehrlinge in der Ausbildung sowie Ehrenamtliche.

Praktika während Ausbildung und Studium zur Berufsfindung dürfen drei Monate dauern, ohne dass ein Mindestlohn anfällt. Ursprünglich waren sechs Wochen vorgesehen. Nach Ausbildung und Studium fällt für Praktikanten dagegen der Mindestlohn grundsätzlich an. Eine Ausnahme soll es allerdings geben, wenn sich jemand nach der Ausbildung in einem neuen Berufsfeld orientieren will.

Wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war, soll in den ersten sechs Monaten des neuen Jobs nicht unter den Mindestlohn fallen.

Auch Selbständige oder Freiberufler bleiben außen vor. Laut einer Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) haben 25 Prozent aller 4,4 Millionen Selbständigen in Deutschland Stundenlöhne von weniger als 8,50 Euro. Das betrifft unter anderem auch freischaffende Künstler oder Dozenten. Bekannt sind auch Fälle von Paketzustellern, die als Sub-Sub-Sub-Unternehmer für große Konzerne Pakete ausfahren und auf weniger als 6 Euro pro Stunde kommen.

Übergangsregelungen

Bis 2017 wird es eine Übergangszeit geben, für die die Tarifpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) auch Stundenlöhne unter 8,50 Euro für die jeweiligen Branchen vereinbaren können.

So wird der Mindestlohn für Zeitungszusteller von 8,50 Euro zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Den Angaben zufolge müssen Verleger für ihre etwa 160.000 Mini-Jobber im ersten Jahr nur 75 Prozent des Mindestlohns von 8,50 Euro zahlen, im zweiten Jahr sollen es dann 85 Prozent sein. Von 2017 an gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro dann auch für Zeitungszusteller. Dies soll selbst dann für ein Jahr der Fall sein, wenn die Lohnuntergrenze bereits angehoben wurde.

Branchen, die als Übergang selbst Tarifverträge für einen Mindestlohn getroffen haben, sollen bis 2017 noch die vereinbarte Höhe weiterzahlen. Auch Beschäftigte in Niedriglohn-Branchen wie Wach- und Sicherheits-Dienste, Wäscherei-Dienstleistungen oder Friseure bekommen dann auch ab 2017 mindestens 8,50 Euro Stundenlohn. Derzeit sind es 7,50 Euro.

Saisonarbeiter wie Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie, erhalten vom kommenden Jahr an prinzipiell den Mindestlohn. Kost und Logis dürfen davon abgezogen werden. Um die Arbeitgeber zu entlasten, sollen solche Jobs zudem für 70 statt wie bisher für 50 Arbeitstage von Sozialabgaben befreit sein. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet.

Regelmäßige Anhebung des Mindestlohns

Das Parlament legt den Mindestlohn mit seinem Beschluss lediglich zur Einführung fest. Erhöhungen liegen künftig in der Hand einer Kommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, die alle zwei Jahre die Lohnuntergrenze überprüft. Das erste Mal soll das Gremium im Jahr 2016 über die Höhe beraten. Für 2017 zeichnet sich damit eine erste Anhebung ab.

Der Zoll stellt 1600 neue Mitarbeiter ein, um die Umsetzung des von 2015 an geplanten Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde besser kontrollieren zu können.

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