Steuererklärung: Anlage Kind – Tipps für Eltern

Die Steuererklärung macht keiner gern, Eltern können hier aber Geld vom Staat zurückbekommen. Dazu müssen sie bei der Einkommenssteuererklärung die „Anlage Kind“ für jedes Kind einzeln ausfüllen. Der Aufwand lohnt sich: Eltern können von Kinderfreibeträgen profitieren und Ausgaben für die Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder von der Steuer absetzen.

Kinder sind etwas Schönes, aber sie kosten auch Geld. Deshalb fördert der Staat Familien mit Steuervergünstigungen. In der Anlage Kind tragen Eltern in Zeile 6 ein, wie viel Kindergeld sie im vergangenen Jahr erhalten haben. Für die ersten beiden Kinder sind das je 2208 Euro, für das Dritte 2280 Euro und für alle weiteren Kinder je 2580 Euro. Das Geld bekommen Eltern unabhängig vom Einkommen von der zuständigen Familienkasse (Zeile 7).

Wer mehr verdient, profitiert vom Kinderfreibetrag

„Ab einer bestimmten Einkommenshöhe profitieren Eltern zudem von Kinderfreibeträgen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Finanzamt prüft nach Abgabe der Steuererklärung automatisch, ob Eltern durch die Kinderfreibeträge mit größeren Steuerersparnissen rechnen könnten. „Die Freibeträge werden dann mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld verrechnet.“

Freibetrag soll das Existenzminimum sichern

Anspruch auf die Freibeträge haben beide Elternteile. Wer dauerhaft getrennt lebt oder nicht verheiratetet ist, bekommt jeweils 2184 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Eltern verdoppelt sich der Betrag auf 4368 Euro, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Zum Freibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, kommt ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1320 Euro je Elternteil hinzu.

Das Kind muss im Haushalt leben

Auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Großeltern können Freibeträge beantragen, wie Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) ergänzt (Zeilen 10 bis 14 beziehungsweise 41 bis 43). „Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bei ihnen im Haushalt lebt oder sie dem Sprössling gegenüber unterhaltspflichtig sind.“

Kindergeld gibt es auch für Erwachsene

Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. „Wer eine Ausbildung absolviert, wird sogar bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt“, sagt Klocke. Vor Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums werde das Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Nachwuchses gezahlt (Zeilen 15 bis 27). „Wer sich in einer zweiten Ausbildung befindet, erhält die Familienförderung nur, wenn er wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden nebenbei oder in einem Minijob arbeitet“, sagt Klocke.

„Auch Volljährige, die 2014 einen Ausbildungsplatz gesucht, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder einen begünstigten Freiwilligendienst im In- oder Ausland geleistet haben, erhalten Kindergeld“, erklärt Rauhöft. Wer gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, trägt die Dauer der Dienste ein (Zeile 22). Dann verlängern sich die Altersgrenzen um den Zeitraum.

Mit entsprechenden Unterlagen könnten Eltern zudem belegen, was das Kind in dieser Zeit genau gemacht habe, so Rauhöft. „Die Familienkasse zahlt für Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sogar, wenn diese in Deutschland, einem EU-Land oder der Schweiz als arbeitssuchend gemeldet sind“, sagt er. „Die Altersgrenzen entfallen jedoch, wenn ein Kind vor seinem 25. Lebensjahr eine geistige oder körperliche Behinderung erleidet und sich dadurch finanziell nicht um sich kümmern kann“, sagt Rechtsanwalt Nöll (Zeile 21).

Bei Bedarf den Ausbildungsfreibetrag beantragen

„Wenn der Nachwuchs für eine Ausbildung oder ein Studium in einer anderen Stadt lebt, können Eltern zusätzlich zum Kindergeld den Ausbildungsfreibetrag beantragen“, ergänzt Erich Nöll. Dadurch können sie zusätzlich 924 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen (Zeilen 50-52).

Das gilt für Alleinerziehende

Alleinerziehende können den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn der etwa seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Zeilen 38 und 39). „Erhält ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag, muss es auch den vollen Kindergeldbetrag angeben – und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wurde“, sagt Nöll. Ist das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, könne dieser auch die Übertragung des halben Betreuungsfreibetrags oder Ausbildungsbetrags beantragen (Zeile 40).

Zusätzlich können Alleinerziehende vom Entlastungsbetrag profitieren, der bislang bei 1308 Euro pro Jahr lag (Zeilen 44 bis 49). Die Voraussetzung dafür ist laut Klocke, „dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht und das Kind im selben Haushalt lebt.“ Es dürfe aber kein weiterer Erwachsener dort wohnen – es sei denn, es handelt sich dabei um volljährige Geschwister, für die ebenfalls noch ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Am 16. April haben hat die Regierungskoalition sich darauf verständigt, die Alleinerziehenden stärker zu entlasten. Geplant ist, dass der Freibetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf 1908 Euro erhöht wird.

Betreuungskosten bis 4000 Euro absetzbar – pro Kind

Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Eltern Kosten bis 6000 Euro abrechnen – davon werden dann zwei Drittel steuerlich berücksichtigt (Zeilen 67 bis 69). „Der Höchstbetrag von 4000 Euro pro Jahr gilt für jedes Kind“, sagt Klocke. „Unter Betreuungskosten fallen Ausgaben für den Kindergarten, den Hortplatz, aber auch für eine Tagesmutter“, so Nöll.

Im Sinne der Kinder – Entscheidungen des Bundesfinanzhofes: Der Bundesfinanzhof hat mehrere Urteile gefällt, die Eltern von Volljährigen in Ausbildung begünstigen: So erhalten sie von der Familienkasse weiterhin Kindergeld, auch wenn der Nachwuchs beispielsweise in einem dualen Studiengang nach Ende der integrierten Ausbildung bis zu 20 Stunden pro Woche arbeitet (BFH, Az. III R 52/13) oder wenn er während der Ausbildung geheiratet hat. Das gilt unabhängig vom Einkommen des Angetrauten (BFH, Az. III R 22/13).

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