Jugendarbeitsschutzgesetz: Diese Regeln gelten für Ferienjobs

Ferienjobs helfen, das Taschengeld aufzubessern und gewähren frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Die DGB-Jugend gibt Tipps, damit alles reibungslos verläuft und verweist auf das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, doch Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, sagt DGB-Bundesjugendsekretär Florian Haggenmiller.

Wann bereits 13-Jährige arbeiten dürfen

So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen 13-jährige Kinder bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt. Das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. „Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten“, so Haggenmiller: „Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.“

Diese Arbeiten kommen für Jugendliche nicht in Frage

Wichtig ist, dass für Jugendliche schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt ist. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Was das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Fragen wie zum Beispiel die Ruhepausen von Unter-18-Jährigen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen die Schüler mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Die Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Sie müssen Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern.

Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, rät Haggenmiller den Schülern, sich zu wehren: „Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze für die Jugendlichen sind nicht einfach hinzunehmen. Betroffene sollten sich unbedingt an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden.“ In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Faire Bezahlung sollte auch für Ferienjobs gelten

Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Florian Haggenmiller, den Lohn im Blick zu behalten: „Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben.“ Auf jeden Fall sollten die Schüler darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn klar beschrieben sind.

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